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   OVG Bremen, 19.08.2009 - 2 B 244/09   

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https://dejure.org/2009,29090
OVG Bremen, 19.08.2009 - 2 B 244/09 (https://dejure.org/2009,29090)
OVG Bremen, Entscheidung vom 19.08.2009 - 2 B 244/09 (https://dejure.org/2009,29090)
OVG Bremen, Entscheidung vom 19. August 2009 - 2 B 244/09 (https://dejure.org/2009,29090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • bremen.de PDF

    Schulzuweisung Kippenberg-Gymnasium

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremSchulVwG § 6 Abs 2; BremSchulVwG § 6 Abs 4
    Schulzuweisung Kippenberg-Gymnasium - Festsetzung der Aufnahmekapazität; Kippenberg-Gymnasium; Zurückweisung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Verfahren über Schulzuweisungen abgeschlossen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08

    Schulzuweisung Kippenberg Gymnasium - Gesetzesberichtigung; Gesetzesverkündung;

    Auszug aus OVG Bremen, 19.08.2009 - 2 B 244/09
    Ein Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität steht der Antragsgegnerin nicht zu (vgl. die Beschlüsse des OVG Bremen vom 15.08.2008 - 1 B 370/08 - u. a. Altes Gymnasium und vom 12.09.2009 - 1 B 391/08 - Kippenberg Gymnasium).

    Das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der Grundschule die weiterführende Schule zu wählen, verleiht nur einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt aber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Antragsgegnerin (OVG Bremen, Beschluss vom 12.09.2008 - 1 B 391/08 - unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 15.08.2008 a. a. O. und vom 10.02.2005 - 1 B 463/04).

    Konkrete Anhaltspunkte für eine pädagogisch vertretbare höhere Kapazitätsfestsetzung sind, jedenfalls bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Würdigung, nicht ersichtlich (vgl. Beschluss des 1. Senats vom 12.09.2008 (a. a. O.)).

    Das Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 12.09.2008 (Az. 1 B 391/08) zur Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit höherrangigem Recht ausführlich Stellung genommen und insbesondere auch festgestellt, dass das in § 6 Abs. 2 AufnahmeVO vorgesehene Losverfahren nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.

  • OVG Bremen, 15.08.2008 - 1 B 370/08

    Schulzuweisung Altes Gymnasium - Aufnahmekapazität; Gymnasium; Klassenfrequenz;

    Auszug aus OVG Bremen, 19.08.2009 - 2 B 244/09
    Ein Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität steht der Antragsgegnerin nicht zu (vgl. die Beschlüsse des OVG Bremen vom 15.08.2008 - 1 B 370/08 - u. a. Altes Gymnasium und vom 12.09.2009 - 1 B 391/08 - Kippenberg Gymnasium).

    Das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der Grundschule die weiterführende Schule zu wählen, verleiht nur einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt aber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Antragsgegnerin (OVG Bremen, Beschluss vom 12.09.2008 - 1 B 391/08 - unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 15.08.2008 a. a. O. und vom 10.02.2005 - 1 B 463/04).

    Zwar hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.08.2008 (Az. 1 B 370/08) für das Schuljahr 2008/2009 entschieden, dass die Aufnahmefähigkeit des Alten Gymnasiums nicht mit 30 Schülerinnen und Schülern für vier Klassenverbände der 5. Jahrgangsstufe erschöpft ist.

  • OVG Bremen, 29.08.2008 - 1 B 408/08

    Schulzuweisung

    Auszug aus OVG Bremen, 19.08.2009 - 2 B 244/09
    Da durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen worden wäre, ist es gerechtfertigt, den vollen Streitwert der Hauptsache festzusetzen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29.08.2008 - 1 B 408/08 -).
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